
Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG
Wichtiger Hinweis zu dem neuen Mess- und Eichgesetz (MessEG §32)
Waagen, die im eichpflichtigen Verkehr eingesetzt werden, müssen laut des neuen Mess- und Eichgesetzes (MessEG §32) 6 Wochen nach dem Inverkehrbringen, durch den Verwender an das Eichamt, gemeldet werden.
Gerne übernehmen wir diese gesetzliche Verpflichtung im Rahmen unserer Serviceleistungen für Sie. Sprechen Sie uns an!